Viele Anleger investieren seit Jahren in Investmentfonds oder ETFs, um langfristig Vermögen aufzubauen. Doch nicht jede Anlage entwickelt sich wie geplant. Gerade nach schwächeren Börsenphasen kommt es vor, dass Fondsanteile mit Verlust verkauft werden. Für Anleger stellt sich dann schnell die Frage: Lassen sich diese Verluste steuerlich nutzen? Fonds vor 2018 gekauft
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt nun gute Nachrichten für viele Investoren: Verluste aus Fonds, die vor 2018 gekauft wurden, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen voll steuerlich berücksichtigt werden. Damit können Anleger ihre Steuerlast deutlich reduzieren.
Hintergrund: Die Reform der Investmentbesteuerung 2018
Um die Bedeutung des Urteils zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die grundlegende Reform der Investmentbesteuerung, die zum 1. Januar 2018 in Kraft trat. Mit dem neuen Investmentsteuergesetz wurde die Besteuerung von Fonds grundlegend umgestellt.
Vor der Reform galt für Anleger ein anderes System. Gewinne aus Fonds wurden im Wesentlichen erst beim Verkauf der Anteile oder bei Ausschüttungen besteuert. Mit der Reform führte der Gesetzgeber jedoch neue Regeln ein, etwa die sogenannte Vorabpauschale und verschiedene Teilfreistellungen, etwa für Aktienfonds.
Zugleich wurde für Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft wurden, eine besondere Übergangsregel geschaffen. Für diese sogenannten Alt-Anteile wurde ein fiktiver Verkauf zum 31. Dezember 2017 angenommen. Der Wert zu diesem Zeitpunkt gilt steuerlich als neue Anschaffungskosten für die Zukunft.
Diese Umstellung hat jedoch auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten.
Das Problem: Teilfreistellung mindert auch Verluste
Bei vielen Fonds – insbesondere bei Aktienfonds – gilt seit der Reform eine Teilfreistellung. Ein Teil der Gewinne bleibt steuerfrei, um eine doppelte Besteuerung auf Fonds- und Anlegerebene zu vermeiden.
Das bedeutet beispielsweise:
Bei einem Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Anleger müssen daher nur 70 Prozent der Gewinne versteuern.
In der Praxis führte das jedoch zu einem Problem. Wenn Anleger Fonds mit Verlust verkaufen, wollten manche Finanzämter ebenfalls nur 70 Prozent des Verlusts steuerlich anerkennen. Der steuerliche Verlust wurde also durch die Teilfreistellung reduziert.
Das konnte für Anleger zu einer steuerlichen Benachteiligung führen – insbesondere bei Fondsanteilen, die bereits vor 2018 gekauft wurden.
Urteil des Bundesfinanzhofs: Verluste müssen vollständig berücksichtigt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass diese Praxis nicht in allen Fällen zulässig ist. Entscheidend ist dabei die besondere Situation von Fondsanteilen, die vor der Reform 2018 erworben wurden.
Durch die gesetzliche Umstellung zum 31. Dezember 2017 wurden diese Alt-Anteile steuerlich neu bewertet. Dabei entstand in vielen Fällen ein rechnerischer Effekt: Ein Teil des späteren Verlusts basiert nicht auf realen Marktbewegungen, sondern auf der steuerlichen Neubewertung.
Der BFH entschied deshalb, dass Verluste, die allein durch diese fiktiven Anschaffungskosten entstehen, voll steuerlich nutzbar bleiben müssen. Eine zusätzliche Kürzung durch die Teilfreistellung würde sonst zu einer unangemessenen steuerlichen Belastung führen.
Damit stärkt das Gericht die Rechte von Anlegern und verhindert, dass die Reform der Fondsbesteuerung rückwirkend zu steuerlichen Nachteilen führt.
Warum das Urteil für Anleger wichtig ist
Die Entscheidung kann für viele private Investoren erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Wer Fondsanteile schon lange im Depot hat und sie mit Verlust verkauft, kann diese Verluste möglicherweise vollständig steuerlich geltend machen.
Gerade in folgenden Situationen kann das Urteil relevant sein:
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Fonds wurden vor 2018 gekauft
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Die Anteile werden mit Verlust verkauft
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Der Verlust hängt teilweise mit der Neubewertung zum 31.12.2017 zusammen
In solchen Fällen kann der steuerliche Verlust höher ausfallen als bisher von manchen Finanzämtern angesetzt.
Das wiederum kann dazu führen, dass Anleger weniger Abgeltungsteuer zahlen müssen oder sogar bereits gezahlte Steuern zurückerhalten.

Wie Verluste grundsätzlich verrechnet werden
Grundsätzlich gilt für Kapitalanlagen in Deutschland: Verluste dürfen nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Dazu zählen beispielsweise:
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Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
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Zinsen aus Anleihen oder Tagesgeld
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Dividenden aus Aktien
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Gewinne aus Fonds oder ETFs
Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten – etwa Gehalt oder Mieteinnahmen – ist dagegen nicht möglich.
Banken führen dafür sogenannte Verlustverrechnungstöpfe. Verluste aus Fonds oder anderen Kapitalanlagen werden automatisch mit Gewinnen aus entsprechenden Anlagen verrechnet.
Übersteigen die Verluste die Gewinne eines Jahres, können sie in der Regel in die folgenden Jahre vorgetragen werden.
Unterschied zwischen Aktien und Fonds
Wichtig ist auch der Unterschied zwischen verschiedenen Anlageklassen. Bei Aktienverlusten gelten strengere Regeln. Diese dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Bei Fonds oder ETFs ist die Verrechnung dagegen flexibler. Verluste können in der Regel mit verschiedenen Kapitalerträgen ausgeglichen werden, etwa mit Zinsen oder Dividenden.
Gerade deshalb ist die steuerliche Behandlung von Fondsverlusten für viele Anleger besonders relevant.
Was Anleger jetzt tun sollten
Wer Fondsanteile besitzt, die bereits vor 2018 gekauft wurden, sollte seine Steuerbescheide und Depotabrechnungen genau prüfen. In bestimmten Fällen kann sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnen – etwa wenn das Finanzamt den Verlust gekürzt hat.
Auch bei zukünftigen Verkäufen kann das Urteil eine Rolle spielen. Anleger sollten deshalb folgende Punkte beachten:
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Kaufdatum prüfen: Wurden Fondsanteile vor dem 1. Januar 2018 gekauft?
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Verlust berechnen: Entsteht beim Verkauf ein steuerlicher Verlust?
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Steuerbescheid kontrollieren: Wurde der Verlust vollständig berücksichtigt?
Gerade bei größeren Depots kann sich eine Beratung durch einen Steuerberater lohnen.
Fazit Fonds vor 2018 gekauft
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit für viele Anleger mit älteren Fondsbeständen. Verluste aus Fonds, die vor 2018 gekauft wurden, dürfen unter bestimmten Umständen voll steuerlich berücksichtigt werden. Damit verhindert das Gericht, dass die Reform der Investmentbesteuerung zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Belastung führt.
Für Anleger kann dies einen spürbaren finanziellen Unterschied machen. Wer entsprechende Fondsanteile im Depot hat oder einen Verkauf plant, sollte die steuerlichen Auswirkungen genau prüfen – denn die vollständige Verlustverrechnung kann die Steuerlast deutlich reduzieren.
Keine Finanz- oder Steuerberatung.











